Kein „Gold-Plating“ beim Lieferkettengesetz – Entlastung muss nun zeitnah umgesetzt werden
Berlin, 20.02.2026
Während auf europäischer Ebene eine Einigung über umfassende Entlastungen für die Wirtschaft im Rahmen der Europäischen Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) erzielt wurde, zeigt sich auf nationaler Ebene, dass der Gesetzgeber beim Gesetzentwurf zur Anpassung und Änderung des deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes (LkSG) hinter den eigenen Ankündigungen zurückbleibt.
Am 26. Februar 2025 hatte die Europäische Kommission einen umfassenden Überarbeitungsprozess zentraler Sorgfalts- und Nachhaltigkeitsberichtsregelungen eingeleitet. Im Dezember 2025 erzielten Europäisches Parlament, Rat und Kommission in den Trilog-Verhandlungen eine politische Einigung. Danach gilt die CSDDD künftig nur noch für Unternehmen mit mindestens 5.000 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von über 1,5 Milliarden Euro sowie für Nicht-EU-Unternehmen mit entsprechenden Umsätzen innerhalb der EU.
Noch im Sommer hatte Bundeskanzler Friedrich Merz angekündigt, EU-Richtlinien in Deutschland nur noch eins-zu-eins in deutsches Recht umzusetzen und auf sogenanntes Gold-Plating zu verzichten. Im Koalitionsvertrag haben Union und SPD vereinbart, das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) zu reformieren und durch ein Gesetz über die internationale Unternehmensverantwortung zu ersetzen, das die Europäische Lieferkettenrichtlinie (CSDDD) effizient und praxisnah umsetzt.
Der derzeit thematisierte Regierungsentwurf bleibt jedoch hinter diesen Versprechungen zurück und lässt die erhoffte deutliche Entlastung für die Wirtschaft vermissen. Das LkSG findet weiterhin bereits ab 1.000 Beschäftigten Anwendung und sieht lediglich eine Streichung der Berichtspflicht sowie eine Reduktion der Sanktionen vor. Die zentralen Sorgfaltspflichten, einschließlich Risikoanalyse, Präventions- und Abhilfemaßnahmen, bestehen unverändert fort. Diese Anforderungen sind weiterhin mit einem hohen Verwaltungs- und Kostenaufwand verbunden und sollten daher stärker an die CSDDD angepasst werden. Durch die fehlende Harmonisierung mit dem europäischen Anwendungsbereich der CSDDD, der im Rahmen von „Omnibus I“ neu festgelegt wurde, drohen deutschen Unternehmen erneut regulatorische Unsicherheiten.
Dies ist insbesondere zum derzeitigen Zeitpunkt problematisch. Die Unternehmen der deutschen Ernährungsindustrie haben zum Jahreswechsel erneut auf sich verschlechternde Standortbedingungen hingewiesen. Die aktuelle Blitzumfrage der BVE unter knapp 100 Unternehmen zeigt: Nur drei Prozent geben an, dass sich für ihr Unternehmen der Standort Deutschland in den letzten fünf Jahren verbessert hat. Für 81 Prozent haben sich die Standortfaktoren leicht oder sogar deutlich verschlechtert. Als besonders belastend und investitionshemmend werden „Regulierung/Bürokratie“ genannt. Vor diesem Hintergrund erscheint es umso wichtiger, die Vorgaben aus Brüssel nicht zu überbieten. Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie appelliert daher an die politischen Entscheidungsträger, die erforderlichen Maßnahmen unverzüglich umzusetzen und die auf EU-Ebene beschlossenen Erleichterungen in deutsches Recht zu überführen.
Dabei ist zusätzlich anzumerken, dass Verschlechterungsverbote (Ergänzung von Artikel 1 Absatz 2 CSDDD) im EU-Sekundärrecht nicht dazu führen dürfen, dass bisheriges nationales Recht „versteinert“ wird. Die Mitgliedstaaten behalten die Freiheit, ihre Gesetze zu ändern oder zu reformieren, solange das von der EU-Richtlinie geforderte Mindestschutzniveau gewahrt bleibt. Dieses Prinzip hat sich durch mehrere Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in seiner Rechtsprechung etabliert. Auch der Bundesrat hat sich für eine eins-zu-eins-Umsetzung der EU-Regelung trotz bestehender Verschlechterungsverbote ausgesprochen.
Darüber hinaus führt die überarbeitete CSDDD einen risikobasierten Prüfungsansatz ein, der ein zweistufiges Verfahren vorsieht. Zunächst ist eine allgemeine Eingrenzung relevanter Risiken anhand von Informationen vorzunehmen, die mit angemessenem Aufwand verfügbar sind (sogenannte Scoping-Analyse). Der Aufwand sollte sich auf eine gezielte Risikopriorisierung konzentrieren. Die Übergangszeit müsse daher gezielt für einen Kapazitätsaufbau und eine Verbesserung des Verständnisses zentraler Konzepte wie des risikobasierten Ansatzes genutzt werden, um Fehlinterpretationen zu vermeiden und einen wirkungsvollen Einsatz von Ressourcen zu gewährleisten.
Der Gesetzgeber sollte demnach den im Rahmen von „Omnibus I“ neu definierten Geltungsbereich der CSDDD zeitnah in das Änderungsgesetz übernehmen. Danach wären nur noch Unternehmen erfasst, die mehr als 5.000 Beschäftigte haben und einen weltweiten Nettojahresumsatz von über 1,5 Milliarden Euro erzielen. Unternehmen in Deutschland, die ab dem Jahr 2029 nicht (mehr) unter den europäischen Anwendungsbereich fallen, sollten daher auch auf nationaler Ebene von entsprechenden Pflichten entbunden werden, um zusätzliche Bürokratie, Wettbewerbsnachteile und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Generell bietet die stärkere Fokussierung auf den risikobasierten Ansatz den Unternehmen in Deutschland die Möglichkeit, ihren Sorgfaltspflichten effektiver und unbürokratischer nachzukommen.
