Neue Verpackungsregeln setzen Handel unter Zugzwang

Ab dem 12. August 2026 greift die europäische Verpackungsverordnung PPWR und verschiebt zentrale Verantwortlichkeiten beim Recycling von Verpackungen. Für Eigenmarken und Direktimporte liegt die Pflicht künftig beim Handel. Die Ernährungsindustrie ist als Zulieferer unmittelbar gefordert.

Gabelstaplerfahrer in einem Lebensmittellager zwischen hochgestapelten WarenpalettenQuelle: Kadmy / Adobe Stock

Der 12. August 2026 markiert für Handel und Lebensmittelhersteller einen tiefgreifenden Einschnitt im Verpackungsrecht. Mit der Anwendung der europäischen Verpackungsverordnung PPWR werden die Zuständigkeiten bei der Finanzierung des Verpackungsrecyclings neu verteilt. Besonders betroffen sind Verpackungen von Eigenmarken sowie importierte Fremdmarken ohne inländischen Zwischenhändler. Künftig liegt die Verantwortung dafür nicht mehr bei vielen Herstellern oder Abfüllern, sondern beim Handel selbst.

Die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) warnt vor erheblichen Folgen, falls Unternehmen die Umstellung nicht rechtzeitig vorbereiten. Einen Übergangszeitraum gibt es nicht, und wer seine Pflichten nicht fristgerecht erfüllt, riskiert ein Vertriebsverbot.

Eigenmarke bedeutet Eigenverantwortung

Kern der neuen Regelungen ist eine veränderte Definition der Verantwortlichkeiten innerhalb der Lieferkette. Die PPWR unterscheidet künftig klar zwischen dem sogenannten „Erzeuger“ und dem „Hersteller“. Während der Erzeuger vor allem für die technische Konformität der Verpackung zuständig bleibt, trägt der Hersteller die erweiterte Herstellerverantwortung und damit insbesondere die Finanzierung des Verpackungsrecyclings.

Gerade bei Eigenmarken führt die neue Verordnung zu einer grundlegenden Verschiebung der Verantwortung. Maßgeblich ist künftig nicht mehr, wer ein Produkt produziert oder abfüllt, sondern unter welcher Marke es verkauft wird. Unternehmen, die Produkte unter eigenem Namen oder eigener Marke entwickeln oder herstellen lassen, gelten nach der PPWR als sogenannte Erzeuger.

Bei Eigenmarken führt das in der Praxis dazu, dass sie auch die Herstellerverantwortung für die Verpackungen übernehmen müssen. Die Verantwortung für die Beteiligung am dualen System kann dabei nicht auf Lieferanten oder Lohnabfüller übertragen werden.

Die Auswirkungen treffen insbesondere den Lebensmitteleinzelhandel, dessen Eigenmarkenanteil seit Jahren wächst. Bislang lag die Systembeteiligung vielfach noch bei Herstellern, die auf der Verpackung teilweise nur klein genannt waren. Künftig wird die Verantwortung deutlich stärker an die Marke gekoppelt.

Importregelungen verschärfen den Handlungsdruck

Zusätzliche Veränderungen ergeben sich für importierte Waren. Bei Produkten aus dem Ausland ohne inländischen Zwischenhändler gilt künftig der sogenannte Inlandsvorrang. Hersteller im Sinne der PPWR ist dann das erste Unternehmen, das die Ware in Deutschland in Verkehr bringt. Das betrifft beispielsweise Handelsunternehmen, die Produkte direkt aus anderen EU-Staaten oder Drittstaaten importieren.

Die ZSVR sieht darin ein erhebliches Risiko für die Stabilität des bestehenden Recyclingsystems. Wenn bisher verpflichtete Hersteller ihre Mengen abmelden, Handelsunternehmen die zusätzlichen Mengen aber nicht rechtzeitig selbst systembeteiligen, drohen Finanzierungslücken innerhalb des dualen Systems. Gleichzeitig müssen Sortier- und Verwertungskapazitäten frühzeitig eingeplant werden. Nach Einschätzung der ZSVR könnten sonst sogar Recyclingquoten verfehlt werden.

Schlüsselrolle für die Ernährungsindustrie: Daten entscheiden

Wie komplex die neue Rechtslage in der Praxis ist, zeigte sich am 16. April in einem Webinar, das die BVE gemeinsam mit der ZSVR ausgerichtet hat. Rund 170 Teilnehmer verfolgten die Präsentation von ZSVR-Vorständin Gunda Rachut, darunter überwiegend Hersteller aus der Ernährungsindustrie sowie Vertreter aus Beratung und Verbänden. Rachut legte die neuen Rollen und Pflichten im Einzelnen dar: die Unterscheidung zwischen Erzeuger und Hersteller im Sinne der PPWR, die Zuordnung der Systembeteiligungspflicht je nach Verpackungsart und Lieferkettenkonstellation sowie die konkreten Schritte, die Unternehmen jetzt einleiten müssen.

Die Rückmeldungen aus dem Seminar zeigen, dass das Thema in der Breite angekommen ist, die Umsetzung aber noch längst nicht überall abgeschlossen ist. Für die Ernährungsindustrie ist dabei zweierlei zu unterscheiden: Für Markenhersteller bleiben die bisherigen Recyclingpflichten bestehen. Als Lieferant von Handelsmarken hingegen übernimmt sie eine neue, entscheidende Rolle. Ohne die Weitergabe präziser Verpackungsdaten, also Gewichte, Materialfraktionen und Mengen, kann der Handel seine neuen gesetzlichen Pflichten schlicht nicht erfüllen.

Was Unternehmen jetzt vorbereiten müssen

Die ZSVR hat die notwendigen Schritte im Rahmen einer Kampagne zusammengefasst. Der Titel: „Handel(n) mit Verantwortung: PPWR umsetzen. Eigenmarken und Importe jetzt lückenlos systembeteiligen.“ Formal richtet sich die Kampagne zwar an Handelsunternehmen. Tatsächlich betrifft die Umsetzung jedoch die gesamte Lieferkette, vom Markeninhaber bis zum Produzenten.

Im Mittelpunkt steht zunächst die Beschaffung verlässlicher Verpackungsdaten. Handelsunternehmen benötigen genaue Angaben zu Gewichten, Materialien und Verpackungskomponenten, um ihre künftigen Mengenmeldungen korrekt vornehmen zu können. Für viele Hersteller aus der Ernährungsindustrie bedeutet das, bestehende Datenstrukturen auszubauen und Informationen deutlich detaillierter bereitzustellen als bislang.

Parallel dazu müssen Unternehmen ihre Verträge mit Systembetreibern anpassen und ihre Registrierungen im Verpackungsregister LUCID aktualisieren. Die ZSVR drängt deshalb auf eine zügige Umsetzung. Denn die zusätzlichen Verpackungsmengen müssen frühzeitig eingeplant werden, damit Sortier- und Recyclingkapazitäten rechtzeitig organisiert werden können.

Hinzu kommt ein deutlich höherer Dokumentationsaufwand. Unternehmen müssen künftig nachvollziehbar erfassen können, welche Verpackungen sie in Verkehr bringen und welche Mengen dabei anfallen. Die neuen Vorgaben erhöhen damit nicht nur die regulatorischen Anforderungen, sondern auch die Komplexität innerhalb der Lieferketten erheblich.

Was droht, wenn der Stichtag verpasst wird

Wer am 12. August 2026 nicht vollständig systembeteiligt ist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach dem deutschen Verpackungsgesetz und riskiert ein Vertriebsverbot. Darüber hinaus droht dem gesamten System Schaden: Entsteht eine Finanzierungslücke im dualen System, hat das unmittelbare Folgen für die gesetzlich vorgeschriebenen Recyclingquoten.

Die PPWR ist erst der Anfang

Der 12. August 2026 ist der Beginn eines langen regulatorischen Wandels, der die Verpackungswirtschaft bis weit in die 2030er Jahre beschäftigen wird. Die PPWR enthält ein ganzes Bündel weiterer Anforderungen, die in den kommenden Jahren schrittweise greifen.

Ab 2028 treten Kennzeichnungspflichten für Verpackungen in Kraft. Von 2030 an gelten Mindestanteile für Rezyklate, etwa 30 Prozent PET in kontaktintensiven Verpackungen sowie 35 Prozent bei sonstigen Kunststoffverpackungen, dazu Mehrwegquoten und verbindliche Anforderungen an die Verpackungsminimierung einschließlich eines Mogelpackungsverbots.

Ab 2035 schließlich müssen Verpackungen bestimmte Klassen der Recyclingfähigkeit erfüllen; nicht recyclingfähige Verpackungen unterhalb der Leistungsstufe C dürfen ab 2030 nicht mehr in den Verkehr gebracht werden.

Für die Ernährungsindustrie bedeutet das: Die nächsten Jahre stehen unter dem Zeichen einer umfassenden Neugestaltung von Verpackungsstrategien. Was heute an Daten und Prozessen aufgebaut wird, um dem Handel bei der Systembeteiligung zu helfen, zahlt zugleich auf die eigene Compliance-Fähigkeit im Hinblick auf die künftigen Stufen der PPWR ein.

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