Stellungnahme zum Entwurf der EntwaldungsMG

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zum Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der EU-Verordnung über die Bereitstellung bestimmter Rohstoffe und Erzeugnisse, die mit Entwaldung und Waldschädigung in Verbindung stehen, auf dem Unionsmarkt und ihre Ausfuhr aus der Union sowie zur Änderung des Holzhandels-Sicherungs-Gesetzes

Berlin, 27.07.2026

Die BVE dankt dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat für die Zusendung des Entwurfs eines EntwaldungsMG sowie die damit verbundene Möglichkeit zu diesem Stellung nehmen zu dürfen.

Die Ernährungsindustrie ist als drittgrößter Industriezweig Deutschlands in hohem Maße auf die verlässliche, nachhaltige und unterbrechungsfreie Belieferung mit Agrarrohstoffen angewiesen. Agrarrohstoffe wie Kakao, Kaffee, Palmöl, Soja und Rindererzeugnisse stellen unverzichtbare Vorprodukte für eine Vielzahl von Lebensmitteln dar. Die Unternehmen der Ernährungsindustrie bekennen sich uneingeschränkt zum Schutz der weltweiten Wälder, dem Erhalt der biologischen Vielfalt und den Zielen des Klimaschutzes. Überdies unterstützen wir das Ziel der Verordnung (EU) 2023/1115 (EUDR), den globalen Entwaldungsdruck zu senken.

Dennoch sieht sich die Branche, insbesondere die mittelständische Struktur, derzeit überproportionierten bürokratischen Hürden und politischen Unsicherheiten ausgesetzt, die den Industriestandort Deutschland gefährden. Damit die nationale Umsetzung des Ziels nicht zu gravierenden Wettbewerbsnachteilen für den Standort Deutschland führt, muss das nationale Durchführungsgesetz frei von zusätzlichen nationalen Bürokratiehürden („Gold Plating“) bleiben und ein Höchstmaß an Vollzugseffizienz und Rechtssicherheit bieten.

Aus Sicht der deutschen Ernährungsindustrie sieht der Gesetzesentwurf in einigen Paragraphen Unklarheiten sowie Ergänzungsbedarfe, die wir im Folgenden darlegen und um entsprechende Aufklärung und Berücksichtigung bei der weiteren Bearbeitung bitten möchten:

§ 9 i.V.m. Begründung E.2/ Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft

Die im Gesetzentwurf ausgewiesenen laufenden Mehrkosten von lediglich 93.729 Euro pro Jahr für die gesamte deutsche Wirtschaft basieren auf einer methodisch unvollständigen Grundlage. Indem ausschließlich Mitwirkungspflichten bei behördlichen Prüfungen angesetzt werden, blendet die Darstellung den tatsächlichen organisatorischen, technischen und personellen Aufwand der Ernährungsindustrie vollständig aus.

Aus Sicht der BVE greift diese Berechnung zu kurz. Ein realistisches Bild ergibt sich erst, wenn Aufwandspositionen wie operative Aufwände, Datenerhebung, Datenbereitstellung & BLE-Schnittstellen, Geodaten-Tracking & Lizenzkosten und der Personalaufwand (Schulungen/Beratung, insbesondere auch der letzten Monate) berücksichtigt werden.

§ 3 Aufgabenübertragung

Die vorgesehene Aufteilung der Kontrollzuständigkeiten – die Länder sind für die nationale Primärproduktion (z. B. heimisches Soja, Rinderhaltung, Forstwirtschaft) und die BLE für den Im- und Export, die Verarbeitung und den Handel zuständig – birgt erhebliche Risiken für Rechtsunsicherheit und unterschiedliche Vollzugspraktiken zwischen den Bundesländern.

Im Sinne einer einfacheren und effektiveren Durchführung der Überwachung sowie einer Reduzierung möglicher Kontaktstellen für betroffene Unternehmen wäre es begrüßenswert, die Zuständigkeit der Überwachung in der Bundesrepublik Deutschland nicht auf die nach Landesrecht zuständigen Behörden sowie die BLE als zuständige Bundesbehörde aufzuteilen, sondern die Zuständigkeit einheitlich für die gesamte Wertschöpfungskette in einer Hand (z.B. bei der Bundesbehörde) zu belassen.

§ 4 Befugnis der Bundesanstalt zur Beleihung, Aufsicht, Beendigung der Beleihung

Die BVE sieht es kritisch, dass § 4 (1) des Entwurfs die Möglichkeit vorsieht Privatpersonen mit Aufgaben der Bundesanstalt zu beleihen, insbesondere wenn diese nach § 7 (1) mit polizeiähnlichen Befugnissen ausgestattet werden können. Ebenso sind die Anforderungen an eine zu beleihende Privatperson nicht ausreichend definiert, um eine stets fachliche, sachkundige und unabhängige Arbeit zu garantieren.

Die Möglichkeit der Beleihung von Privatpersonen sollte daher gestrichen und die Erfüllung der Aufgaben der Bundesbehörde ausschließlich durch angestellte Mitarbeiter der BLE durchgeführt werden.

§ 5 Aufgabendurchführung

§ 5 regelt u.a. die Kontrollen bei nachgelagerten Marktteilnehmern.

Die Erstreckung der Kontrollen auf nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler stellt aus unserer Sicht zwar eine formale Umsetzung der Vorgaben der EUDR dar. Allerdings erschließt sich der materielle Mehrwert solcher Überprüfungen in der nachgelagerten Lieferkette nicht, nachdem für diese Akteure im Rahmen der EUDR-Überarbeitung weitgehende Pflichtenvereinfachungen eingeführt wurden.

Diese regulatorische Inkonsistenz spiegelt ein grundlegendes Problem des EUDR-Vollzugs wider. Auch die Europäische Kommission weist in ihrem Simplification Report (Mai 2026, Abs. 4.1, S. 14) im Sinne eines risikobasierten Ansatzes explizit darauf hin, dass Mitgliedstaaten ihre Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen primär auf diejenigen Akteure konzentrieren sollten, die die wesentlichen Sorgfaltspflichten tragen – also insbesondere Erstinverkehrbringer. Bei nachgelagerten Marktteilnehmern und Händlern haben die Maßnahmen strikt verhältnismäßig zu deren reduzierten Pflichten zu erfolgen.

Der nationale Gesetzgeber sollte unserer Auffassung nach diesen Klarstellungen Rechnung tragen und den Fokus der Kontrolltätigkeiten im Vollzug verbindlich auf die vorgelagerten Stufen begrenzen, um unnötige Bürokratie ohne ökologischen Mehrwert zu vermeiden.

§ 6 Maßnahmen der für die Durchführung zuständigen Behörden

Bei der Anordnung notwendiger Maßnahmen zur Feststellung und Ausräumung eines Verstoßes gegen Vorschriften der EUDR sollte die zuständige Behörde stets angehalten sein bei ihren Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit zu wahren.

Um dies sicher zu stellen, schlagen wir vor, dies so auch explizit im Gesetzestext zu verankern und die Absätze 1 und 2 entsprechend anzupassen. Z.B.:

§ 6 (1) „[…] können die zuständigen Behörden die zu seiner Feststellung oder Ausräumung notwendigen und verhältnismäßigen Anordnungen und Maßnahmen treffen.“
§ 6 (2) „[…] können sie die erforderlichen und verhältnismäßigen Maßnahmen zur Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften der Verordnung (EU) 2023/1115 treffen.“

Um Missverständnisse und etwaige Unklarheiten bereits früh in der Kommunikation zwischen einem Unternehmen und der Kontrollbehörde auszuschließen, schlagen wir darüber hinaus vor, dem Unternehmen im Verdachtsfall ein Recht auf eine Stellungnahme einzuräumen, bevor eine Implementierung von Anordnungen oder Maßnahmen erfolgt. Dieses Recht auf eine Stellungnahme könnte über einen zusätzlichen Absatz ergänzend im § 6 mit aufgenommen werden.

§ 7 Durchführung und Überwachung

In § 7 (2) wird davon gesprochen, zur Verhütung einer dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, der mit der Überwachung beauftragten Person auch die Möglichkeit einzuräumen bezeichnete Grundstücke und Betriebsräume auch außerhalb der üblichen Geschäftszeiten sowie Wohnräume der zur Auskunft verpflichteten Person zu betreten.

Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei der Einhaltung der Entwaldungsfreiheit um keine lebensmittelsicherheitsrelevante Tatsache handelt und von diesen Produkten auch keine erkennbare Gefahr für Konsumenten ausgeht, erschließt sich uns nicht der Zusammenhang mit der hier genannten „dringenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung“. Wir bitten um eine Klarstellung und schlagen eine Streichung der entsprechenden Regelung vor.

§ 8 Probenahmen

Zur Sicherstellung der Entwaldungsfreiheit sowie der Sorgfaltspflicht können von Seiten der Unternehmen Dokumente, Fotos, GPS-Daten und sonstige relevante Dokument angeführt werden. Die Entwaldungsfreiheit und Legalität einer Ware ist jedoch in der Regel nicht am Produkt selbst erkennbar und kann ggf. nur in Ausnahmefällen durch eine Untersuchung von Proben belegt bzw. widerlegt werden. Wie erklärt sich der hier gesetzte Fokus ausschließlich auf die Entnahme einer Probe?

Wir schlagen vor, in diesem Paragrafen das Wort „Probe“ durch das Wort „Beweismittel“ zu ersetzen. Dies kann eine Probenahme bei Bedarf und ausschließlich im Falle einer begründeten Annahme, dass dies zielführend ist, beinhalten, würde jedoch sicherstellen, dass den Unternehmen nicht zu viele unnötige zusätzliche Lasten auferlegt werden.

§ 12, 13 Straf- und Bußgeldvorschriften

Der Gesetzentwurf sieht in § 12 Freiheitsstrafen von bis zu 5 Jahren, in schweren Fällen bis zu 10 Jahren sowie in § 13 Geldbußen von bis zu 4 Prozent des EU-Gesamtumsatzes für Unternehmen vor. Diese Sanktionshöhen greifen die Maximalgrenzen der Richtlinie (EU) 2024/1203 auf.

Aus unserer Sicht wird hier der Umstand, dass die Erhebung und Zuordnung von Geolokalisierungsdaten in komplexen globalen Wertschöpfungsketten (z. B. bei Kleinbauernstrukturen in Drittstaaten) mit unverschuldeten technischen Unschärfen behaftet sein kann, verkannt.

Aus unserer Sicht müssen rein administrative Pflichtverletzungen, Dokumentationsmängel oder unbeabsichtigte Datenfehler strikt dem Ordnungsrecht vorbehalten bleiben und mit verhältnismäßigen Bußgeldern belegt werden. Ein wirksamer Schutz für entschuldbare Irrtümer („Safe Harbour“) ist zwingend im Gesetz zu verankern. Überdies sollte der Gesetzeswortlaut in Bereich der Straf- und Bußgeldvorschriften explizit auf nachgewiesene Vorsatztaten abstellen.

§ 15 Weitere Maßnahmen

In § 15 wird die Möglichkeit des Ausschlusses von Vergabeverfahren und Finanzhilfen ab einem Betrag 5.000 Euro Geldbuße geregelt.

Aus unserer Sicht sollte dies gestrichen werden, da bereits Formfehler zu existenzbedrohenden Ausschlüssen führen könnten, alternativ sollte die Bagatellgrenze auf 50.000 Euro festgesetzt werden.

In der Ernährungsindustrie erwirtschaften rund 6.000 Betriebe einen jährlichen Umsatz von 240 Mrd. Euro. Mit knapp 674.000 Beschäftigten ist diese Branche der drittgrößte Industriezweig Deutschlands. Dabei ist die Branche klein- und mittelständisch geprägt: 90 Prozent der Unternehmen der deutschen Ernährungsindustrie gehören dem Mittelstand an. Die Exportquote von 37,5 Prozent zeigt, dass Kunden auf der ganzen Welt die Qualität deutscher Lebensmittel schätzen.

Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an:

Kim Cheng
Geschäftsführerin
Tel. +49 30 200786-143
E-Mail: cheng@ernaehrungsindustrie.de

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