Produziert, aber nicht mehr verkäuflich? Die Lebensmittelindustrie vor dem EmpCo-Stichtag

Ab dem 27. September gelten in der EU strengere Regeln für Umweltwerbung. Neue Auslegungshinweise der EU-Kommission schaffen inzwischen mehr Klarheit. Für die Ernährungsindustrie bleiben dennoch offene Rechtsfragen und ein besonders praktisches Problem: Für bereits produzierte Verpackungen und Waren gibt es keine allgemeine Übergangsfrist.

Kunststoffflaschen durchlaufen eine automatisierte Abfüll- und Etikettieranlage.Quelle: romaset / AdobeStock

Lebensmittelverpackungen entstehen lange vor dem Verkaufsstart. Hersteller planen Gestaltung und Produktion oft Monate im Voraus. Diese Produktionszyklen treffen nun auf einen festen europäischen Stichtag. Ab dem 27. September müssen Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen den neuen Anforderungen der Richtlinie „Empowering Consumers for the Green Transition„, kurz EmpCo, entsprechen. Das gilt auch auf Ware, die längst im Handel ist.

Genau davor hatte die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) im Frühjahr gewarnt. Eine BVE-Umfrage unter mehr als 130 Unternehmen zeigte Ende März, wie groß die Unsicherheit in der Branche war. 58 Prozent der Befragten konnten ihre Verpackungen wegen offener Rechtsfragen noch nicht abschließend anpassen. 35 Prozent rechneten ohne verlängerte Übergangs- oder Abverkaufsfristen damit, dass erhebliche Mengen an Verpackungsmaterialien oder Produkten aus dem Markt genommen und vernichtet werden müssten.

Seitdem hat sich einiges bewegt. Die EU-Kommission hat neue Auslegungshinweise veröffentlicht. Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben auf die Kritik an fehlenden Übergangsfristen reagiert. Doch knapp vor dem Stichtag fällt die Bilanz aus Sicht der BVE kritisch aus.

„Mittlerweile gibt es in einigen Punkten mehr Klarheit, auch wenn die Ergebnisse nicht unbedingt positiv sind“, sagt Marcel Winter, Leiter des Brüsseler Büros der BVE. „So steht nun fest, dass es keinerlei Übergangs- oder Abverkaufsfristen für Altbestände geben wird, anders als von der BVE und anderen Wirtschaftsverbänden gefordert.“

Was die neuen EU-Hinweise klären

Mit der EmpCo-Richtlinie verschärft die Europäische Union die Anforderungen an Umwelt- und Nachhaltigkeitswerbung. Unternehmen müssen allgemeine Umweltaussagen auf demselben Medium konkretisieren. Für klimabezogene Produktclaims und Aussagen über künftige Umweltleistungen gelten neue Vorgaben.

Für Lebensmittelhersteller ist das vor allem eine Frage der Verpackung. Dort treffen nun abstrakte rechtliche Anforderungen auf wenig Platz, lange Produktionsvorläufe und hohe Auflagen.

Ende Juni hat die EU-Kommission deshalb neue Q&A zur Auslegung der Richtlinie veröffentlicht. Sie schaffen an einigen Stellen Klarheit. So gelten grüne Farben und Naturmotive für sich genommen nicht automatisch als unzulässige Umweltaussage. Entscheidend ist der Kontext. Kommen Texte, Symbole oder andere Gestaltungselemente hinzu, kann sich aus dem Gesamteindruck dennoch eine Umweltbotschaft ergeben.

Eine Person prüft die Angaben auf einer grünen Lebensmittelverpackung.

Wo die Rechtsunsicherheit bleibt

Bei Zukunftsaussagen über Klimaziele bestehen weiterhin offene Fragen: Zwar ist hierfür ein wissenschaftsbasierter, unabhängig überwachter Transformationsplan erforderlich, unklar bleibt jedoch unter anderem, welche Prüfstellen hierfür anerkannt werden und wie die Anforderungen in den einzelnen Mitgliedstaaten konkret gehandhabt werden. Umweltbezogene Markennamen können ebenfalls als Umweltaussage zu prüfen sein.

Gerade bei der praktischen Umsetzung sieht die BVE deshalb weiterhin Klärungsbedarf. „Viele davon werden sich voraussichtlich erst durch die künftige Rechtsprechung ab Herbst 2026 klären lassen, da der Gesetzestext zahlreiche unbestimmte Rechtsbegriffe enthält“, sagt Winter.

Als Beispiel nennt er Materialclaims. Wann wird aus einer sachlichen Angabe zu einem Material eine Umweltaussage, für die strengere Anforderungen gelten? Auch bei der Konkretisierung von Claims auf Verpackungen fehlt aus Sicht der BVE eine eindeutige Grenze.

Für Lebensmittelhersteller hat das ganz praktische Folgen. Allgemeine Umweltaussagen müssen auf demselben Medium konkretisiert werden. Bei einer Verpackung bedeutet das grundsätzlich: Die notwendigen Informationen müssen dort untergebracht werden, wo Platz ohnehin knapp ist.

„Wann eine Kurzangabe auf der Packung ausreicht und ab wann sie als unvollständig und irreführend abgemahnt werden kann, ist gesetzlich nicht klar quantifiziert“, sagt Winter. Auch die Trennlinie zwischen zulässiger Werbegestaltung und einem irreführenden Gesamteindruck durch Bildsprache und Branding sei bislang nicht eindeutig gezogen.

Nachhaltigkeitssiegel bleiben ein Unsicherheitsfaktor

Besonders groß war die Unsicherheit im Frühjahr bei privatwirtschaftlichen Nachhaltigkeitssiegeln. Klar ist inzwischen: Sie dürfen nur unter den von EmpCo vorgegebenen Voraussetzungen verwendet werden und müssen insbesondere auf einem entsprechenden Zertifizierungssystem beruhen.

Offen bleiben jedoch wichtige Abgrenzungsfragen. „Für Unsicherheit sorgt beispielsweise weiterhin, wo genau die Grenze zwischen verbotenen Eigen-Labels und zulässigen, rein informativen Piktogrammen und Hinweisen liegt“, sagt Winter.

Die Q&A der Kommission bieten hier zwar Orientierung, sind aber rechtlich nicht bindend. Wo die Grenzen tatsächlich verlaufen, dürfte deshalb in manchen Fällen erst die Rechtsprechung zeigen.

Keine Übergangsfrist für volle Lager

Noch schwieriger ist die Lage bei Verpackungen und Waren, die bereits produziert sind.

Gestaltung, Bestellung und Produktion von Verpackungen beginnen häufig sechs bis zwölf Monate vor Verkaufsstart, teilweise noch früher. Zugleich werden Verpackungsmaterialien in hohen Auflagen beschafft, um Lieferfähigkeit und wirtschaftliche Produktion sicherzustellen. Bei lange haltbaren Lebensmitteln wie Konserven oder Tee kommt hinzu, dass fertige Waren über Jahre im Markt verbleiben können.

Die nationale Umsetzung von EmpCo wurde in Deutschland am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Eine allgemeine Übergangs- oder Abverkaufsregelung gibt es dennoch nicht.

Für die BVE bleibt deshalb die Gefahr bestehen, vor der bereits die März Umfrage gewarnt hatte. „Da es keine rechtsverbindliche Übergangs- oder Abverkaufsfristen geben wird, ist auch weiterhin davon auszugehen, dass erhebliche Mengen an Verpackungsmaterialien oder Produkten vernichtet werden müssen. Der Umfang ist kaum zu prognostizieren“, sagt Winter.

Das ist der zentrale Widerspruch, den die Branche seit Monaten kritisiert: Eine Regulierung, die nachhaltigere Konsumentscheidungen fördern soll, kann im Übergang dazu führen, dass bereits hergestellte Verpackungen und verkehrsfähige Lebensmittel nicht mehr regulär verkauft werden können.

Weiße Joghurtbecher mit Aluminiumdeckel auf einem Förderband in einer Molkerei – industrielle Joghurtproduktion in der deutschen LebensmittelindustrieQuelle: Adobe Stock / Belish

Die Behörden setzen auf Pragmatismus

Die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben das Problem inzwischen anerkannt. Im CPC-Netzwerk haben sie sich Ende Juni auf ein gemeinsames Verständnis zum Umgang mit Altbeständen verständigt. In der ersten Umstellungsphase sollen die Behörden vorrangig auf Aufklärung, Korrekturaufforderungen und angemessene Fristen setzen, bevor Bußgelder verhängt werden. Bei der Durchsetzung sollen die konkreten Umstände berücksichtigt werden, etwa vorhandene Verpackungsbestände, Produktionsaufträge, Lieferketten, Verpackungszyklen und die Haltbarkeit der Produkte.

Aus Sicht der BVE ist das jedoch nur ein kleiner Fortschritt. Es ersetzt keine rechtliche Übergangsregelung.

„Es ist begrüßenswert, dass man das Problem von einer fehlenden Übergangsfrist erkannt hat“, sagt Winter. „Nach unserer Auffassung darf jedoch ein faktischer Verzicht der Behörden auf die Rechtsdurchsetzung nicht als Antwort auf praktische Hürden und vergangene Versäumnisse auf EU-Ebene herhalten.“

Das Problem liegt auch im deutschen System der Rechtsdurchsetzung. Wettbewerbsverstöße werden nicht nur von Behörden verfolgt. Nach dem UWG können unter bestimmten Voraussetzungen auch Mitbewerber, Industrie- und Handelskammern sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände gegen Verstöße vorgehen, etwa die Wettbewerbszentrale oder die Verbraucherzentralen. Möglich sind unter anderem Abmahnungen sowie Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche nach Paragraf 8 UWG.

Ein zurückhaltender Vollzug der Behörden beseitigt dieses Risiko nach Winters Einschätzung deshalb nicht. „Umso wichtiger ist eine sorgfältige Dokumentation“, sagt er. Wenn Verpackungen trotz rechtzeitig eingeleiteter Prüfungen und Anpassungen nicht vollständig bis zum Stichtag umgestellt werden können, sollten Unternehmen die Gründe und den konkreten Aufwand nachvollziehbar festhalten. Eine sorgfältige Dokumentation ersetzt die erforderliche Konformität allerdings nicht.

Überkleben ist nicht immer praktikabel

Die EU verweist für bestehende Waren auch auf praktische Korrekturmöglichkeiten. Verpackungen könnten beispielsweise überklebt oder umetikettiert werden. Zusätzliche Informationen könnten am Point of Sale bereitgestellt werden.

Für viele Lebensmittelhersteller ist das jedoch keine einfache Lösung. Bereits im März bewertete die große Mehrheit der von der BVE befragten Unternehmen solche Maßnahmen als nicht umsetzbar oder wirtschaftlich unverhältnismäßig.

Daran ändern die neuen Hinweise wenig. „Diese Maßnahmen sind entweder mit erheblichen Logistik- und Personalkosten verbunden oder für viele Lebensmittelhersteller in der Praxis nur schwer umsetzbar“, sagt Winter.

Besonders kompliziert wird es, wenn die Korrektur erst im Handel erfolgen soll. Solche Maßnahmen können Hersteller nur gemeinsam mit ihren Handelspartnern umsetzen. Das erhöht den Zeitdruck.

Schon im März befürchteten viele Unternehmen strengere Anforderungen ihrer Absatzpartner. Jedes zweite Unternehmen sorgte sich um eine mögliche Rückholung von Waren mit noch nicht angepassten Verpackungen.

Aus Sicht der BVE besteht dieses Risiko weiterhin. „Große Handelskonzerne fordern häufig bereits lange vor Ablauf gesetzlicher Fristen entsprechende Konformitätsnachweise, um eigene Abmahnrisiken zu minimieren“, sagt Winter. Können Hersteller die erforderlichen Nachweise etwa für Claims oder Siegel nicht rechtzeitig vorlegen, drohen „Auslistungen oder Bestellstopps“.

Die letzten Wochen vor dem Stichtag

Was bleibt Unternehmen jetzt noch zu tun? Aus Sicht der BVE sollten vor allem allgemeine Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel, klimabezogene Produktclaims, Verpackungsangaben und zukunftsbezogene Umweltziele überprüft werden. Die Prüfung sollte dabei nicht an der Verpackung enden. Auch Werbung, Websites und andere digitale Inhalte können von den neuen Anforderungen betroffen sein.

Winter fasst die entscheidende Regel für die Praxis so zusammen: „Umwelt- und Nachhaltigkeitsaussagen sollten so konkret wie möglich formuliert und auf das tatsächlich Nachweisbare beschränkt werden. Entscheidend ist nicht allein, ob eine Aussage gut gemeint ist, sondern ob sie aus Sicht der angesprochenen Verbraucherinnen und Verbraucher klar verständlich und nachweisbar zutreffend ist.“

Am 27. September beginnt die eigentliche Bewährungsprobe

Seit der BVE-Umfrage im März ist die Lage klarer geworden. Aber Klarheit bedeutet in diesem Fall nicht automatisch Entlastung.

Unternehmen wissen inzwischen, dass es keine allgemeine Abverkaufsfrist geben wird. Sie haben zusätzliche Hinweise der EU-Kommission zur Auslegung der Regeln. Und die europäischen Verbraucherschutzbehörden haben signalisiert, bei Altbeständen die praktischen Umstände berücksichtigen zu wollen.

Was ihnen weiterhin fehlt, ist vollständige Rechtssicherheit in zahlreichen Detailfragen. Wie Gerichte mit den neuen Regeln umgehen, wie eng die Grenzen zwischen Information und Umweltwerbung gezogen werden und welche Anforderungen Handelspartner tatsächlich stellen, wird sich erst in der Anwendung zeigen. Für die Ernährungsindustrie beginnt deshalb am 27. September nicht das Ende einer langen Umstellungsphase. Dann beginnt der Praxistest.

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