Verbändebrief zur Gesetzes- änderung gegen unlauteren Wettbewerb

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Verbändelogos zum Brief zu unlauterem Wettbewerb
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Regierungsentwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (BT-Drs. Nr. 21/18559)

Mit dem o. g. Gesetzentwurf sollen die Vorgaben der europäischen Richtlinie hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (EU 2024/825, EmpCo-Richtlinie) in nationales Recht umgesetzt werden. Die neuen lauterkeitsrechtlichen Vorgaben sind überwiegend überflüssig, sorgen für neuen administrativen und Kostenaufwand bei den Unternehmen und stellen diese daher vor erhebliche Herausforderungen.

Die zeichnenden Verbände haben bereits umfangreich zum Gesetzesentwurf Stellung genommen. Gern möchten wir Sie im Nachgang zu der Sachverständigenanhörung im Bundestagsausschuss für Recht und Verbraucherpolitik noch einmal auf das für die Unternehmen sehr wichtige Thema der fehlenden Übergangsregelung und Abverkaufsfristen aufmerksam machen.

Auf Grund der neuen Regelungen für die Werbung mit Umweltaussagen und die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln müssen Verpackungen von Konsumgütern neugestaltet und an die neuen Rechtsvorschriften angepasst werden. Die Produktgestaltung muss ab Inkrafttreten der geplanten Änderungen des UWG am 27.09.2026 rechtskonform sein. Eine rechtssichere Gestaltung ist aber erst möglich, wenn der verbindliche neue Gesetzestext im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Aber auch wenn die Unternehmen den im Bundestag voraussichtlich Ende 2025 beschlossenen Gesetzestext zur Grundlage ihres unternehmerischen Handelns machen, werden sich bei Inkrafttreten der neuen Regeln unzählige nicht rechtkonforme Verpackungen und Produkte auf Lager und im Verkauf befinden. Dies ergibt sich aus den folgenden praktischen Verhältnissen:

  • Unterschätzt werden zunächst die Beschaffungsverläufe. Verpackungen werden teilweise 12 bis 18 Monate im Voraus zwischen Handel und Hersteller abgestimmt, bestellt und produziert. Die für den Verkauf Ende 2026 bestimmten Waren und Verpackungen wurden häufig bereits verbindlich geordert und können nicht mehr kostenneutral storniert oder retourniert werden. Dies betrifft Verpackungen aller Produktkategorien einschließlich Lebensmitteln, aber auch Non-Food-Artikel wie Bekleidung, saisonale Einrichtungsgegenstände, Spielwaren, Elektronikartikel, Kosmetik sowie Garten- und Baumarktprodukte. Aber auch Lebensmittel wie z. B. Konserven sind bereits im Sommer produziert worden und werden mit den bereits im Frühling 2025 produzierten Etiketten im Winter 2025/26 mit einem Mindesthaltbarkeitsdatum von drei Jahren in den Handel gebracht.
  • Bei diesen aktuell bereits georderten und bei Verabschiedung des Gesetzes zum Teil bereits auf Lager oder im Verkauf befindlichen Produkten und Verpackungen ist eine bestimmungsgemäße Verwendung und ein Abverkauf bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts häufig völlig unrealistisch. Bei bereits georderter Bekleidung erfolgt der Abverkauf bis zum Ende der Wintersaison im Jahr 2027. Saisonale Einrichtungsartikel, Spielwaren, Elektronik- sowie Baumarkt- und Gartenartikel haben Beschaffungs- und Lagerzeiten von bis zu zwei Jahren und können daher frühestens in der Wintersaison 2026/27, mitunter aber erst 2027/28 abverkauft werden.
  • Eine rechtskonforme Gestaltung dieser bereits georderten oder auf Lager befindlichen Verpackungen und Produkte ist im Nachgang bis zum Inkrafttreten des neuen Rechts teilweise nur mit hohem Aufwand und hohen Kosten, teilweise faktisch überhaupt nicht möglich. Die Waren werden bereits beim Hersteller etikettiert und verpackt. Bei versiegelten, bedruckten oder folierten Verpackungen ist eine Umetikettierung häufig ausgeschlossen, weil sonst die Verpackung beschädigt oder die Produktsicherheit gefährdet wird. Teilweise ist eine nachträgliche Umetikettierung auch rechtlich unzulässig, da die Originalverpackung Teil der Qualitäts- und Sicherheitsgarantie ist, etwa bei Kosmetik und Lebensmitteln. Auch die Oberflächenbeschaffenheit eines Produkts kann einer Umetikettierung entgegenstehen. Dies ist häufig bei Non-Food-Produkten aus dem Baumarktbereich der Fall. Lebensmittelprodukte werden in Verkaufskartons verpackt, auf Paletten gestapelt und eingelagert. Eine Umetikettierung ist in diesen Fällen technisch nicht umsetzbar und wirtschaftlich nicht zu vertreten.

Es droht daher ab Inkrafttreten des neuen Rechts eine Waren- und Verpackungsvernichtung in heute kaum zu prognostizierendem Ausmaß. Das Ziel der Richtlinie, die Stärkung nachhaltigen Verhaltens, würde damit geradezu konterkariert.
Die wirtschaftliche Dimension wird anhand des folgenden Einzelbeispiels deutlich.

Im Bereich Anstrichmittel kann ein Unternehmen aus dem Baumarktbereich tatsächlich Umetikettierungen vornehmen, was nicht bei allen Produkten der Fall ist. Trotzdem entstehen hier enorme wirtschaftliche Schäden. So rechnet ein Baumarktunternehmen mit Kosten in Höhe von 0,5 Mio. Euro allein für die Umetikettierung in diesem Produktbereich der Anstrichmittel.

Die Schadenssummen werden sich in der Addition der verschiedenen Produktbereiche bei den einzelnen Unternehmen in jedem Fall im Millionenbereich bewegen.

Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie geht daher nur theoretisch in die richtige Richtung, soweit danach die neuen Regeln bereits bis zum 27.03.2026 veröffentlicht, aber erst ab dem 27.09.2026 von den Mitgliedstaaten angewandt werden müssen. Der damit den Unternehmen gewährte Zeitraum von sechs Monaten zur rechtssicheren Anpassung an die neuen Vorgaben geht an den praktischen Verhältnissen in Handel und Industrie vollständig vorbei und reicht im Hinblick auf die unternehmerischen Realitäten nicht ansatzweise aus. Das Fehlen einer Übergangs- und Abverkaufsregelung in der Richtlinie ist von besonderer Praxisrelevanz und kann zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen bei den Unternehmen führen. Da die EmpCo-Richtlinie auf entsprechende Regelungen verzichtet hat, fehlen diese auch im Regierungsentwurf.

Rechtssichere Abhilfe kann nur auf EU-Ebene gewährleistet werden.

Wir bitten Sie daher, die Bundesregierung im Rahmen des laufenden parlamentarischen Verfahrens mit einem Entschließungsantrag des Bundestages aufzufordern, sich bei der EU-Kommission für eine Lösung stark zu machen, welche die unnötige Vernichtung von Waren und Verpackungen verhindert und damit den Unternehmen nachhaltiges Handeln ermöglicht. Im Rahmen einer Übergangsvorschrift sollten die EU-Institutionen die folgenden Handlungsspielräume schaffen:

  • Das erstmalige Inverkehrbringen von vorproduzierten Verpackungsmaterialien und Produkten, die den neuen Anforderungen nicht entsprechen, muss innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Neuregelungen am 26.09.2026, also bis zum 26.09.2027, zulässig sein.
  • Ein Abverkauf der bis zum 26.09.2027 in Verkehr gebrachten Waren sollte auch danach unbefristet zulässig sein.
  • Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten wäre es in diesem Zusammenhang wünschenswert, das erstmalige Inverkehrbringen als die Einfuhr oder die erstmalige Bereitstellung zum Verkauf innerhalb des EWR zu definieren.

Gern erläutern wir Ihnen die praktischen Probleme auch in einem persönlichen Gespräch.

Mit freundlichen Grüßen

Die Ansprechpartner der unterzeichnenden Verbände