Stellungnahme zum Referenten- entwurf des BMEL zur Verordnung bzgl. der Änderung agrarrechtlicher Vorschriften

Berlin, den 10. Januar 2025

Stellungnahme zum Referentenentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft – BMEL zur Verordnung bezüglich der Änderung agrarrechtlicher Vorschriften, insbesondere der Änderung der Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Verordnung (AgrarOLkV)

  1. Das BMEL hat mit Schreiben vom 23. Dezember 2024 die Verbändeanhörung zum Entwurf einer Artikelverordnung zur Änderung agrarrechtlicher Vorschriften eingeleitet. Diese beinhaltet unter anderem eine Änderung der AgrarOLkV, mit der darauf abgezielt wird, die Möglichkeiten der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) bei der Durchsetzung der Verbote unlauterer Handelspraktiken (UTP) in der Agrar-, Fischerei- und Lebensmittellieferkette zu stärken. Dies betreffend sieht der Entwurf vor, dass die BLE die Befugnis erhält, im Verwaltungsverfahren Zeugen und Sachverständige zur Aussage bzw. zur Gutachtenerstattung zu verpflichten (§§ 32 Abs. 1 Satz 2; 32a; 33 Abs. 3 Ziffer 2).
  2. Die BVE befürwortet diese vorgesehene Kompetenzerweiterung. Sie stellt sich als erforderlich dar, um den Schutz der Lieferanten in der Lebensmittellieferkette adäquat weiterzuentwickeln.

Aufgabe der BLE als Durchsetzungsbehörde ist es, Verstöße gegen das Verbot unlauterer Handelspraktiken aufzudecken, abzustellen und gegebenenfalls zu sanktionieren. Hierzu kann sie in Verwaltungs- und Ordnungswidrigkeitenverfahren Untersuchungen einleiten und durchführen.

Einen Ansatzpunkt für solche Verfahren stellen zum einen entsprechende Beschwerden von betroffenen Lieferanten und entsprechenden Vereinigungen dar (§ 25 AgrarOLkG). Allerdings wird von dieser Möglichkeit vielfach kein Gebrauch gemacht, da Lieferanten aufgrund der Konzentration im deutschen Lebensmitteleinzelhandel, der den größten Absatzkanal für die Ernährungsindustrie darstellt, die Gefahr von wirtschaftlichen Nachteilen, wie zum Beispiel Auslistungen, befürchten.

Einen weiteren Ansatzpunkt stellt das von der BLE im Jahr 2022 implementierte Online-Hinweisgebersystem dar. Dieses anonyme Hinweisgeberverfahren wird nach Mitteilung der BLE gut angenommen und wirkt dem „Angstfaktor“, der mit der vorgenannten formellen Beschwerdemöglichkeit der Lieferanten verbunden ist, entgegen. Auf der Grundlage entsprechender Hinweise kann die BLE ebenfalls Ermittlungsverfahren einleiten.

Jedoch hat das BMEL in seinem Evaluierungsbericht gemäß § 59 des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) zu den Regelungen über unlautere Handelspraktiken vom 23. November 2023 darauf hingewiesen, dass die BLE durch den bestehenden Rechtsrahmen, insbesondere § 28 AgrarOLkG i. V. m. § 32 AgrarOLkV, in der Umsetzung ihrer Ermittlungsmöglichkeiten beschränkt wird. Bei der Untersuchung von Verdachtsfällen, bei der der Amtsermittlungsgrundsatz gilt, ist die Behörde vor allem auf wahrheitsgemäße Informationen von Zeugen und Sachverständigen angewiesen. Die bestehenden verwaltungsrechtlichen Befugnisse lassen es aber nicht zu, diese zur Aussage bzw. Gutachtenerstattung zu verpflichten und eine entsprechende Vereidigung herbeizuführen.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, den rechtlichen „Instrumentenkasten“ der BLE durch die vorgesehenen Regelungen in der AgrarOLkV (§§ 32 Abs. 1 Satz 2; 32a und 33 Abs. 3 Ziffer 2) zu erweitern. Dies korrespondiert im Übrigen mit der langjährigen kartellrechtlichen Verfahrensregelung (§ 57 GWB).