EWKFondsG: Gesetzeskonformer Vollzug – Verlängerung der Übergangsfrist

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. Messner,

die schlechte wirtschaftliche Lage in Deutschland sowie die überbordende Belastung von Industrie und Gewerbe sind derzeit im Fokus der öffentlichen Aufmerksamkeit. In Bezug auf das vom UBA umzusetzende Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) heißt das: Aufgrund der nach wie vor erheblichen Rechts- und Planungsunsicherheit entstehen den Unternehmen erhebliche und unnötige Bürokratielasten. Auch nach Ablauf der Registrierungsfrist Ende 2024 bleibt unklar, welche Unternehmen als „Hersteller“ unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, weil nicht geklärt ist, welche Produkte bzw. Verpackungsformate konkret erfasst sind. Auch die von Ihrem Hause wenige Wochen vor dem Anwendungsstart durchgeführten Informationsveranstaltungen konnten hier keine Abhilfe schaffen, sondern haben die von uns vertretenen Unternehmen abermals ratlos zurückgelassen. So sieht sich die betroffene Wirtschaft auch nach dem Stichtag des 1.1.2025 mit entscheidenden ungelösten Fragestellungen konfrontiert.

1. Gesetzeskonformer Vollzug

Ein zentrales Problem in diesem Zusammenhang sind die zahlreichen noch offenen Einordnungsentscheidungen im Hinblick auf den Anwendungsbereich des Gesetzes. So wurden trotz des Vorlaufs von nunmehr fast einem Jahr nur ein Bruchteil der eingegangenen Anträge in Form einer Allgemeinverfügung beschieden. Veröffentlicht wurden bisher lediglich acht (!) Allgemeinverfügungen zu den – rechtlich allein relevanten – Einordnungsanträgen nach Produktart, obwohl seit Anfang 2024 weitaus mehr Anträge beim UBA eingegangen sind. Aufgrund dieser zögerlichen Beurteilungspraxis bilden die Allgemeinverfügungen lediglich eine sehr dürftige Orientierungshilfe für unsere Mitgliedsunternehmen, zumal Ihr Haus auch noch über keinen einzigen der gegen fünf Entscheidungen eingelegten Widersprüche entschieden hat.

Es ist richtig, dass der Wortlaut des Gesetzes auslegungsbedürftig ist. Wir halten es jedoch für falsch, dass Ihr Haus – sowohl in seinen bisherigen Allgemeinverfügungen als auch auf der DIVID-Website – den Anwendungsbereich über den klaren Gesetzeswortlaut hinaus ausdehnt: Wie Sie wissen, spielt das Kriterium „dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden“, das in Anlage 1 Nr. 1 a) und b) des EWKFondsG eine entscheidende Rolle bei der Abgrenzung spielt. Der Begriff der „Bestimmtheit“ verweist darauf, dass das Lebensmittel dafür konzipiert bzw. vorgesehen sein muss, unmittelbar verzehrt zu werden. Im Gegensatz dazu liest man unter „Wann ist der Inhalt eines Einwegkunststoffproduktes zum unmittelbaren Verzehr bestimmt?“ in den FAQ auf der DIVID-Website zweimal, dass es ausreicht, dass das Lebensmittel „unmittelbar verzehrt werden kann“. Würde man dem folgen, wären sämtliche verzehrfertigen Produkte, wie Joghurt, Butter, Mozzarella, Feinkostsalate, Fleisch- und Wurstwaren etc., die kaum je für den Sofortverzehr bestimmt sind, vom EWKFondsG erfasst.

Während die Allgemeinverfügung „Schlauchbeutel mit Krokant“ (vom 29.10.2024) richtigerweise zwischen geeignet und bestimmt differenziert, basiert beispielsweise die Entscheidung „Fruchtjoghurtbecher 250 ml“ (vom 13.09.2024) auf der Fehlannahme, dass jedes Lebensmittel, das „Zuhause, an der Arbeitsstätte oder in der Schule“ konsumiert wird, allein dadurch ein „Mitnahmegericht“ sei und in den Anwendungsbereich des EWKFondsG falle.

In diesem Zusammenhang bitten wir Sie, in den FAQs bei DIVID die Informationen zum Kriterium der „Unmittelbarkeit“ klarzustellen. So ist das Kriterium der Unmittelbarkeit zeitlich zu interpretieren, d. h. es muss ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Erwerb des Produkts und dem Verzehr bestehen. Hintergrund ist die durch die Folgenabschätzung der Kommission gestützte Annahme des Gesetzgebers, dass Verpackungen von Lebensmitteln, die zeitlich unmittelbar nach dem Kauf konsumiert werden, stärker littering-gefährdet sind als Verpackungen für andere Lebensmittel.

2. Verlängerung der Übergangsfrist

Zudem hatte Ihr Haus aufgrund der bestehenden Unsicherheiten hinsichtlich der Registrierungspflichten im DIVID-Register Ende Dezember 2024 eine Übergangsfrist bis zum 28. Februar 2025 eingeräumt, während der Unternehmen Markennamen hinzufügen oder entfernen konnten, ohne ein Ordnungswidrigkeitsverfahren befürchten zu müssen. Wegen der weiterhin bestehenden Unsicherheit fordern wir eine Verlängerung dieser Übergangsfrist zur nachträglichen Ergänzung und Vervollständigung der Produktpalette im DIVID-Register über Ende Februar 2025 hinaus sowie eine zeitnahe Erklärung dazu: Schließlich wurden seit dem Einräumen der Übergangsfrist keine weiteren Allgemeinverfügungen oder offiziellen Klarstellungen veröffentlicht, sodass für die betroffenen Hersteller weiterhin die gleiche Rechtsunsicherheit wie bereits im Dezember 2024 besteht. Eine angemessene zusätzliche Frist bis 15. Mai 2025 würde den betroffenen Herstellern ermöglichen, ihre Registrierung unter Berücksichtigung der rechtlichen und organisatorischen Herausforderungen vollständig und korrekt vorzunehmen.

Gern stehen wir Ihnen für Fragen und Anmerkungen zur Verfügung.

Die unterzeichnenden Verbände:

unterzeichnende Verbände EWKFondsG Verlängerung ÜbergangsfristQuelle: BVE
unterzeichnende Verbände EWKFondsG Verlängerung Übergangsfrist