BVE-Stellungnahme zur Änderung der Abwasserverordnung

Berlin, 18. Juli 2023

1. Anhang 3, Abschnitt B (Allgemeine Anforderungen), Absatz 3

Dieser Passus ist gegenüber dem Vorentwurf vom 21.Juli 2021 bezüglich der Risikobewertung und der erforder- lichen Rückhaltekapazitäten modifiziert worden. Der nunmehr vorliegende Wortlaut lässt die Interpretation zu, dass im Rahmen des § 1 Abs. 3 IZÜV grundsätzlich eine Risikobewertung bezüglich relevanter Schadstoffe und ihrer Auswirkungen auf die Umwelt, durchzuführen ist. Es steht damit eine obligatorische Risikobewertung im Raume. Dieser Ansatz geht jedoch über die in der Verordnungsbegründung (Seite 26) erläuterte Zielsetzung, insoweit BAT 11 des FDM-BREFs umzusetzen, weit hinaus, ohne dass dafür eine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Vor diesem Hintergrund ist auf die ursprüngliche Formulierung „(3) Für Anlagen im Sinne des § 1 (3) der IZÜV sind Rückhaltekapazitäten für Abwasser und Maßnahmen für eine ordnungsgemäße Wiederverwendung, Be- handlung oder Entsorgung zurückgehaltenen Abwassers in einem dem Risiko angemessenen Umfang vorzu- halten, um bei außerplanmäßigen Betriebszuständen unkontrollierte Emissionen zu verhindern. Der Einleiter hat eine entsprechende Risikobewertung vorzunehmen. Die Anforderung dieses Absatzes gilt vor Vermischung mit Abwasser anderer Herkunftsbereiche.“ zurückzugreifen, die die gesetzlich vorgesehene Zielsetzung abdeckt.

2. Anhang 3, Abschnitt C (Anforderungen an das Abwasser an der Einleitungsstelle), Absatz 1 (Phosphat)

In dieser Regelung werden die Anforderungen an das Abwasser an der Einleitungsstelle festgeschrieben. Der Wert für Phosphor (P) wird im Rahmen einer qualifizierten Stichprobe oder 2-Stunden-Mischprobe mit 1,5 mg/l angesetzt. Das stellt gegenüber der bislang geltenden Vorgabe in Höhe von 2,0 mg/l eine Reduktion um 25 Prozent dar.

Diese Verschärfung ist problematisch, da Erkenntnisse vorliegen, dass dieser Grenzwert in verschiedenen Teilbranchen der Ernährungsindustrie, aufgrund des aktuellen Stands der Technik, bei Anwendung der 4/5 Regel im Vollzug, nicht eingehalten werden kann. Wir beziehen uns dies betreffend vor allem auf fachliche Stellung- nahmen von Prof. em. Dr. Ing. Karl-Heinz Rosenwinkel, Leibniz Universität Hannover (Institut für Siedlungs- wasserwirtschaft und Abfalltechnik) vom 23.04.2021 zur Umsetzbarkeit der veränderten Parameter in verschiedenen Produktkategorien der Ernährungsindustrie.

Zu berücksichtigen ist beim Pges ferner die Problematik, dass Komplexbildner ETA und NTA teilweise durch nicht fällbare Phosphonate und Phosphonsäuren ersetzt wurden; dies führt zu einem Grundgehalt an gelöstem Pges, der mit den Anlagen nicht eliminiert werden kann.

Vor diesem Hintergrund sollte an dem bislang geltenden Grenzwert von P in Höhe von 2,0 ml/l festgehalten werden.