Es war ein langer Weg. Seit der Europäische Gerichtshof 2018 entschied, dass auch mit der Genschere CRISPR/Cas veränderte Pflanzen unter das strenge GVO-Recht fallen, rang die EU um einen neuen Rechtsrahmen. Acht Jahre und einen zähen Trilog später stimmte das Europäische Parlament mit einer breiten Mehrheit für die Verordnung über Neue Genomische Techniken (NGT). Für Landwirtschaft, Züchtungsbranche und Lebensmittelindustrie ist das ein Signal, auf das sie lange gewartet haben.
Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) begrüßt die Entscheidung ausdrücklich. Sie ist Teil einer breiten Verbändeallianz aus Agrar-, Gartenbau-, Biotechnologie- und Ernährungswirtschaft, die den Prozess begleitet und sich gemeinsam für einen wissenschaftsbasierten Rechtsrahmen eingesetzt hat.
Was das Parlament beschlossen hat
Kern der Verordnung ist eine neue Kategorisierung. NGT-Pflanzen werden künftig nicht mehr pauschal wie genetisch veränderte Organismen (GVO) behandelt, sondern je nach Art und Umfang der genetischen Veränderung eingestuft.
Pflanzen der Kategorie NGT-1 umfassen Sorten, deren genetische Veränderungen begrenzt sind und die auch durch herkömmliche Züchtungsmethoden hätten entstehen können. Sie werden künftig wie konventionell gezüchtete Pflanzen behandelt. Risikoprüfungen nach GVO-Recht entfallen, eine Kennzeichnungspflicht für Lebensmittel und Futtermittel gibt es nicht mehr. Saatgut muss jedoch weiterhin als NGT-1 gekennzeichnet sein, damit Landwirte eine informierte Entscheidung treffen können. NGT-1-Sorten werden zudem in einer öffentlichen EU-Datenbank erfasst.
Für Pflanzen der Kategorie NGT-2, bei denen umfangreichere oder komplexere genetische Veränderungen vorgenommen wurden, bleibt das vollständige GVO-Zulassungsverfahren inklusive Risikobewertung, Kennzeichnung und Rückverfolgbarkeit bestehen. Einzelne EU-Mitgliedstaaten können den Anbau solcher Pflanzen auf ihrem Hoheitsgebiet zusätzlich einschränken oder untersagen.
Für den ökologischen Landbau gilt: Pflanzen beider NGT-Kategorien bleiben ausgeschlossen. Das technisch unvermeidliche Vorhandensein von NGT-1-Pflanzen soll jedoch nicht als Verstoß gegen Biovorschriften gewertet werden.
Warum der alte Rechtsrahmen nicht mehr passte
Der Kern des Problems liegt im Alter der bisherigen Regelung. Die GVO-Gesetzgebung, die bislang für alle gentechnisch veränderten Pflanzen galt, stammt aus dem Jahr 2001. Die Methoden der Genomeditierung wie CRISPR/Cas waren damals noch unbekannt.
Klassische GVO entstehen in der Regel durch das Einbringen artfremder DNA in das Erbgut einer Pflanze. NGT hingegen verändern gezielt die pflanzeneigene DNA. Das Ergebnis kann eine Veränderung sein, die so oder ähnlich auch durch natürliche Mutation entstehen könnte. Aus Sicht vieler Wissenschaftler und Züchtungsunternehmen wurde damit ein Regelwerk angewandt, das für moderne Genomeditierungstechniken ursprünglich nicht konzipiert war.
Der Europäische Gerichtshof hatte 2018 entschieden, dass genomeditierte Pflanzen unter das damalige GVO-Recht fallen. Damit war der Gesetzgeber gefordert, neue Regeln zu schaffen. Es dauerte fast acht Jahre, bis die neue Verordnung beschlossen werden konnte.
Quelle: peopleimages.com / Adobe StockBedeutung der NGT für die Lebensmittelwirtschaft
Für die Ernährungsindustrie ist der Beschluss kein abstraktes Innovationsthema. Die Rohstoffbasis der Branche hängt unmittelbar davon ab, welche Pflanzensorten Landwirten in Europa und weltweit zur Verfügung stehen.
Klimawandel, neue Schädlinge und geopolitische Lieferrisiken erhöhen den Druck auf die Rohstoffversorgung. NGT-Züchtungen können dazu beitragen, Kulturpflanzen schneller an veränderte Bedingungen anzupassen, etwa trockentolerantere Getreide, krankheitsresistentere Kartoffeln, robustere Ölsaaten. Was mit herkömmlichen Züchtungsmethoden Jahre oder Jahrzehnte erfordert, lässt sich mit NGT erheblich beschleunigen.
Hinzu kommt die Frage der internationalen Wettbewerbsfähigkeit. Länder wie die USA, Kanada, Japan und Australien haben bereits innovationsfreundliche Rahmenbedingungen für NGT-Pflanzen etabliert. Ohne einen eigenen Rechtsrahmen drohte Europa zum reinen Absatzmarkt für Produkte zu werden, an deren Entwicklung es nicht beteiligt ist.
Die Verbändeallianz und die Position der BVE
Die BVE hat sich gemeinsam mit 21 weiteren Verbänden aus Agrar-, Gartenbau-, Biotechnologie- und Ernährungswirtschaft für das Abstimmungsergebnis eingesetzt. Die Allianz hatte sich während des gesamten Trilogs für eine wissenschaftsbasierte Differenzierung der Techniken ausgesprochen: Pflanzen, die auf natürliche Weise hätten entstehen können, sollten nicht länger wie gentechnisch veränderte Organismen reguliert werden.
Das Ergebnis entspricht dieser Forderung im Kern. Die Verbändekoalition betont zugleich ihre Bereitschaft, sich weiterhin in die Umsetzungsphase einzubringen, um eine praxistaugliche Anwendung auf europäischer und nationaler Ebene sicherzustellen.
Kritische Stimmen und offene Fragen
Die Entscheidung ist nicht unumstritten. Umwelt- und Verbraucherschutzverbände kritisieren vor allem den Wegfall der Kennzeichnungspflicht für NGT-1-Lebensmittel. Verbraucher verlören damit eine explizite Wahlmöglichkeit, so die Kritik.
Auch das Patentrecht blieb ein zentraler Streitpunkt. Der verabschiedete Kompromiss ermöglicht grundsätzlich Patente auf NGT-Technologien und entsprechende Pflanzensorten. Gleichzeitig sieht die Verordnung Schutzmechanismen vor, um einen fairen Zugang zu den Technologien sicherzustellen. Merkmale oder Sequenzen, die in der Natur vorkommen oder auf biologischem Weg entstanden sind, sollen von der Patentierbarkeit ausgenommen werden. Ergänzend sind eine öffentliche Patentdatenbank und weitere Transparenzinstrumente vorgesehen.
Bei der Abstimmung der EU-Mitgliedstaaten im Rat im April 2026 enthielt sich Deutschland. Hintergrund waren unterschiedliche Positionen innerhalb der Bundesregierung. Während die unionsgeführten Ministerien für Forschung und Wirtschaft die Lockerungen unterstützten, äußerten SPD-geführte Ressorts, darunter das Bundesumweltministerium, Vorbehalte. Die deutsche Enthaltung hatte jedoch keinen Einfluss auf die erforderliche Mehrheit für den Kompromiss.
Ausblick
Die Verordnung tritt 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft und wird zwei Jahre später angewendet, voraussichtlich ab Mitte 2028. Bis dahin läuft die Umsetzungsphase auf europäischer und nationaler Ebene, das heißt, die nationalen Umsetzungsgesetze müssen stehen, die NGT-1-Datenbank aufgebaut und das Patentregelwerk konkretisiert sein.
Die Verbändeallianz, darunter die BVE, hat angekündigt, sich in diesen Prozess aktiv einzubringen. Denn wie die neuen Regeln in der Praxis ausgestaltet werden, entscheidet letztlich darüber, ob das Potenzial der Technologie tatsächlich in der Züchtung und damit auf dem Acker ankommt.

