Die im Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz (EWKFondsG) verankerte Prüfpflicht für Mengenmeldungen erweist sich als massive Belastung für die deutsche Wirtschaft. Die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) fordert gemeinsam mit 14 weiteren Wirtschafts- und Branchenverbänden in einem Schreiben vom 20. Januar 2026 an die zuständigen Ministerien und den Bundestag die dauerhafte Aussetzung dieser Regelung.
Zu den Unterzeichnern der gemeinsamen Initiative gehören neben der BVE unter anderem der Handelsverband Deutschland, die IK Industrievereinigung Kunststoffverpackungen, der Zentralverband des Deutschen Handwerks sowie Verbände aus der Süßwaren-, Milch- und Systemgastronomie-Branche.
Nach § 11 des Gesetzes müssen Hersteller ihre gemeldeten Mengen an Einwegkunststoffprodukten durch registrierte Sachverständige oder Wirtschaftsprüfer prüfen und bestätigen lassen. Aus Sicht der BVE steht dieser Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Abgabenhöhe und belastet die Unternehmen erheblich.
Prüfkosten übersteigen die Abgabe deutlich
Besonders betroffen sind kleine und mittlere Betriebe der Ernährungsindustrie. Die Prüfpflicht greift bereits ab einer gemeldeten Menge von 100 Kilogramm pro Jahr. Ein Praxisbeispiel aus dem gemeinsamen Verbändeschreiben zeigt die Dimension: Für ein Unternehmen mit rund 350 Kilogramm gemeldeter Einwegkunststoffmenge liegen die Angebote für die vorgeschriebene Prüfung zwischen 3.000 und 9.000 Euro. Die zu zahlende Sonderabgabe beträgt dagegen lediglich rund 100 bis 200 Euro.
„Der Prüfungsaufwand steht insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen in keinem Verhältnis zur Abgabenhöhe“, heißt es in dem Schreiben.
Eklatanter Unterschied zum Verpackungsgesetz
Besonders kritisch sehen die Verbände die Ungleichbehandlung im Vergleich zu anderen Regelwerken. Während im etablierten Verpackungsregister LUCID eine vergleichbare Prüfungspflicht erst ab einer in Verkehr gebrachten Menge von 30.000 Kilogramm pro Jahr greift, soll die Prüfpflicht im EWKFondsG bereits ab lediglich 100 Kilogramm jährlich gelten. Nach Schätzungen der Verbände wären dadurch rund 80 Prozent der verpflichteten Unternehmen zu einer kostspieligen Prüfung verpflichtet, überwiegend mittlere, kleine und Kleinst-Unternehmen.
Die Gesetzesbegründung geht von etwa 55.000 meldepflichtigen Unternehmen in Deutschland aus. Tatsächlich haben sich bislang allerdings lediglich rund 7.600 Betriebe registriert. „Ein Festhalten an der Prüfpflicht würde zu einer massiven Kostenbelastung und Ungleichbehandlung zulasten der registrierten Unternehmen führen“, warnen die Verbände.
EU-Recht wird unnötig verschärft
Besonders schwer wiegt aus Sicht der BVE die europarechtliche Übererfüllung. Die zugrundeliegende EU-Richtlinie 2019/904 sieht keine verpflichtende Drittprüfung der Mengenmeldungen vor. Das deutsche Gesetz geht damit deutlich über die europäischen Vorgaben hinaus.
Das zuständige Umweltbundesamt hatte die praktischen Probleme der Regelung bereits eingeräumt und die Prüfpflicht für die Mengenmeldungen des Jahres 2024 ausgesetzt. Zwar liegen seit November 2025 Prüfleitlinien vor, diese kommen aus Sicht der Wirtschaft jedoch zu spät und schaffen keine ausreichende Rechtssicherheit.
Marktbarrieren und Wettbewerbsverzerrung
Nach Einschätzung der Verbände führt die Prüfpflicht zu erheblichen Marktverzerrungen. Kleine Unternehmen werden durch hohe Prüfkosten vom Markteintritt abgehalten, während Großunternehmen die Zusatzkosten leichter kompensieren können. Gleichzeitig entsteht eine bürokratische Doppelstruktur, die weder dem Fonds noch der Umwelt einen Mehrwert bietet.
Hinzu kommt ein praktisches Problem: Viele zugelassene Prüfer sind aufgrund der extrem niedrigen Prüfschwelle bereits stark ausgelastet und lehnen neue Prüfaufträge ab. Dies führt dazu, dass die Einhaltung der gesetzlichen Fristen für betroffene Unternehmen faktisch kaum möglich ist.
Anwendungsbereich weiterhin unklar
Neben der Prüfpflicht kritisieren die Verbände auch den nach wie vor unklaren Anwendungsbereich des Gesetzes. Trotz über einem Jahr Geltungsdauer des EWKFondsG ist vielen Unternehmen nicht klar, welche Produkte tatsächlich abgabepflichtig sind. Das UBA hat bisher nur einen Bruchteil der eingereichten Einordnungsanträge beschieden und noch über keinen der eingelegten Widersprüche entschieden.
Besonders umstritten ist die Auslegung des UBA bei Lebensmittelverpackungen. Während das Gesetz nur Behälter für Lebensmittel erfasst, die „dazu bestimmt sind, unmittelbar verzehrt zu werden“ – etwa Coffee-to-go-Becher oder Bratwurst –, interpretiert das UBA dies weiter: Es genüge bereits, wenn das Lebensmittel unmittelbar verzehrt werden „kann“ und für den unmittelbaren Verzehr „geeignet“ ist.
Diese Auslegung hatte bereits zu absurden Einstufungen geführt. So wurden 250-Gramm-Joghurtbecher als abgabepflichtig eingestuft, obwohl Joghurt typischerweise erst zu Hause oder im Büro gegessen wird und mehrere Wochen haltbar ist. Auch Portionspackungen für Marmelade, die in der Gastronomie, Hotellerie, in Krankenhäusern und Altenheimen verwendet werden, sollen nach Ansicht des UBA unter die Abgabepflicht fallen, obwohl sie dort zu 100 Prozent wieder eingesammelt und ordnungsgemäß entsorgt werden.
Auch die derzeitige Auslegung zu Exporten ist problematisch. Nach Auffassung des Umweltbundesamtes sollen auch Produkte abgabenpflichtig sein, die in Deutschland in Verkehr gebracht, anschließend aber exportiert werden. Dies kann zu einer doppelten Belastung im In- und Ausland führen und benachteiligt deutsche Hersteller im europäischen Wettbewerb.
Forderung nach sofortiger Aussetzung und grundlegender Reform
Die Verbändeallianz fordert die Politik auf, die Prüfpflicht für die Mengenmeldungen sofort auszusetzen und anschließend dauerhaft auf die Regelung zu verzichten. Eine Angleichung der Prüfschwellen an das Verpackungsregister LUCID – also eine Prüfpflicht erst ab 30.000 Kilogramm pro Jahr – würde eine erhebliche Entlastung für zahlreiche kleine und mittlere Unternehmen bewirken, ohne den Regelungszweck des Gesetzes oder die Funktionsfähigkeit des Fonds zu beeinträchtigen.
Zudem müsse der Anwendungsbereich des Gesetzes dringend klargestellt werden, insbesondere für exportierte Produkte sowie für Lebensmittelverpackungen. Die Verbände bieten sich für Gespräche mit den politischen Entscheidern in den zuständigen Ministerien und dem Bundestag an.
Wie praxisfern einzelne Auslegungen des Gesetzes ausfallen können, zeigte bereits der Fall des Christstollens im vergangenen Jahr. Die Folienverpackung eines 750-Gramm-Christstollens wurde zunächst als abgabepflichtig eingestuft, nach breiter Kritik aus Wirtschaft und Handwerk jedoch wieder aus dem Anwendungsbereich herausgenommen.
Die BVE setzt darauf, dass die Politik die vorgetragenen Kritikpunkte zeitnah aufgreift und das Einweg-Kunststoff-Fonds-Gesetz praxistauglich weiterentwickelt. Ziel sollte eine europarechtskonforme, verhältnismäßige Umsetzung sein, die den Fonds funktionsfähig hält, ohne den Mittelstand unnötig zu belasten.
Die BVE wird sich weiterhin aktiv in den politischen Dialog einbringen und setzt auf eine zeitnahe Korrektur der Regelung im Sinne der betroffenen Unternehmen.

