Deckel auf, Löffel rein, Joghurt genießen. Für die meisten deutschen Verbraucher dürfte ein 500-Gramm-Joghurtbecher aus dem Kühlregal ein ganz normaler Lebensmittelbehälter für den heimischen Kühlschrank sein, der nach dem Verzehr zu Hause entsorgt wird. Für die Hersteller hingegen ist er zu einem regulatorischen Prüfstein geworden. Hinter seiner Fassade verbirgt sich ein Konglomerat aus EU-Verordnungen, nationalen Vorschriften, Sonderabgaben und Registrierungspflichten, das selbst erfahrene Compliance-Manager regelmäßig vor neue Herausforderungen stellt.
„Lebensmittelverpackungen, wie zum Beispiel die eines einfachen Joghurtbechers sind mittlerweile ein Fall für Spezialisten“, sagt Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE). „Die Mehrfachregulierung erhöht die Komplexität und den Aufwand für die Unternehmen, ohne dass damit zwingend ein adäquater Mehrwert verbunden ist.“
Ein Becher, zahlreiche Vorschriften
Für einen einzigen Joghurtbecher gelten in Deutschland aufgrund von EU- und nationalen Vorgaben unter anderem die nachfolgenden sieben Rechtsgrundlagen:
Die EU-Verpackungsverordnung PPWR, seit Februar 2025 in Kraft und ab August 2026 sukzessiv anwendbar, zielt auf harmonisierte Vorgaben, wie zum Beispiel Verpackungsminimierung, Rezyklateinsatz und dem Verbot bestimmter Chemikalien in Lebensmittelkontaktverpackungen.
Die Einwegkunststoffrichtlinie SUP bezweckt, die Auswirkungen bestimmter Kunststoffprodukte auf die Umwelt zu vermeiden und zu vermindern und den Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft zu fördern.
Das Verpackungsgesetz VerpackG verpflichtet die Inverkehrbringer von Verkaufsverpackungen zur Systembeteiligung zwecks Sammlung und Verwertung.
Das Einwegkunststofffondsgesetz EWKFondsG regelt eine Sonderabgabe der Hersteller für bestimmte Einwegkunststoffartikel, wie zum Beispiel aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt.
Die Lebensmittelkontaktrahmenverordnung VO 1935/2004 schreibt vor, dass durch die Verpackung selbst keine Stoffe in den Joghurt migrieren dürfen, die dessen Qualität beeinträchtigen oder die Gesundheit gefährden. Konkretisiert wird das durch weitere Verordnungen zu Migrationsgrenzwerten und Konformitätserklärungen.
REACH regelt Stoffbeschränkungen und Informationspflichten entlang der Lieferkette.
Und die Lebensmittelinformationsverordnung LMIV bestimmt schließlich, was auf dem Becher stehen muss: von der Zutatenliste über Allergene, Nährwerte, Haltbarkeitsdatum bis hin zu den Firmenangaben.
Für sich genommen hat jede dieser Vorschriften ihre Berechtigung. In der Summe aber landet der Hersteller in verschiedenen parallelen Regelwelten mit unterschiedlichen Definitionen, unterschiedlichen Schwellen und unterschiedlichen Meldepflichten.
Registrieren, melden, spiegeln und nochmals melden
Auf der Verfahrensebene multipliziert sich der Aufwand weiter. Bevor ein Joghurthersteller überhaupt seinen ersten Becher auf den deutschen Markt bringen darf, sind zwei Registrierungen erforderlich: eine im Verpackungsregister LUCID bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) und eine bei der Plattform DIVID des Umweltbundesamts für den Einwegkunststofffonds. Fehlt eine dieser Registrierungen, drohen Vertriebsverbote.
Im laufenden Betrieb folgen drei wiederkehrende Meldewege. Das Verpackungsgesetz verlangt eine Mengenmeldung nach Materialarten beim dualen Systembetreiber: Kunststoff, Aluminiumfolie, Pappmanschetten, Pappträgerschalen, Umverpackungsfolie, Europaletten und weitere. Unverzüglich danach folgt eine sogenannte 1-zu-1-Spiegelung in LUCID.
Das Einwegkunststofffondsgesetz verlangt zusätzlich eine jährliche Produktmengenmeldung an das UBA, fällig bis zum 15. Mai des Folgejahres, ab 100 Kilogramm Jahresgesamtmasse geprüft durch einen registrierten externen Prüfer.
Das Problem: Die beiden Meldewege folgen unterschiedlicher Logik. Im Verpackungsgesetz wird nach Materialart gemeldet, im Einwegkunststofffonds nach Produktart und Gesamtmasse. Das UBA weist ausdrücklich darauf hin, dass Vereinfachungsregeln des Verpackungsgesetzes für die Fondslogik nicht ohne Weiteres gelten. Für Hersteller heißt das: derselbe Becher wird in zwei verschiedenen Systemen nach zwei verschiedenen Systematiken erfasst, verwaltet und gemeldet.
Joghurt to go – wirklich?
Damit ist der 500-Gramm-Becher ein symptomatisches Beispiel für die zunehmende Komplexität der Regulierung. Er fällt nach der Verwaltungspraxis des Umweltbundesamtes erst seit Kurzem unter das Einwegkunststofffondsgesetz, was ursprünglich für Coffee-to-go-Becher, Fast-Food-Verpackungen und Snackboxen für unterwegs gedacht war. Produkte, die dazu bestimmt sind unterwegs gegessen zu werden und bei denen die Wahrscheinlichkeit besteht, dass deren Verpackungen achtlos weggeworfen werden, so die Logik dieses Gesetzes, werden zusätzlich mit einer Sonderabgabe belastet, um die Kosten für die Müllentsorgung im Öffentlichen zu finanzieren.
Die Verwaltungspraxis des Umweltbundesamtes, das den Einwegkunststofffonds verwaltet, steht berechtigterweise in der Kritik. Denn entgegen dem Wortlaut des Gesetzes, wonach es für die Sonderabgabe einer aus flexiblem Material hergestellte Tüten und Folienverpackungen mit Lebensmittelinhalt darauf ankommt, dass dieser zum Sofortverzehr bestimmt ist, unmittelbar aus dem Behältnis verzehrt zu werden, stellt die Behörde auf die Eignung zum entsprechendem Verzehr ab. Damit erweitert das Umweltbundesamt den Anwendungsbereich dieses Gesetzes in einer Weise, wodurch letztendlich das gesamte Lebensmittelsortiment, das in entsprechenden Behältnissen verpackt ist, sonderabgabepflichtig würde.
Daran ändert auch die Mengenschwelle in Höhe von 500 Gramm nichts, von der sich das Umweltbundesamt zwischenzeitlich leiten lässt. Diesen Wert hat die Behörde anlässlich der öffentlichen Kritik an der Einordnung einer Christstollen-Verpackung im November 2025 eingeführt, ohne dass ein belastbarer Nachweis hinsichtlich der Relevanz für die Bestimmung zum Sofortverzehr, den das zugrundeliegende Gesetz voraussetzt, angeführt worden ist. Es ist deshalb davon auszugehen, dass nicht wenige dies betreffende Entscheidungen des Bundesumweltamtes einer gerichtlichen Klärung zugeführt werden.
Gleichzeitig gilt nach dem Verpackungsgesetz: Entsprechende Joghurtverpackungen sind systembeteiligungspflichtig, müssen also auch dem dualen System gemeldet und abgegolten werden, weil sie typischerweise im Haushalt entsorgt werden. Der 500-Gramm-Becher liegt damit in beiden Anwendungsbereichen und finanziert zwei Systeme, die für zwei verschiedene gesellschaftliche Zwecke stehen: das duale System für Sammlung und Recycling im Haushalt, der Einwegkunststofffonds für Reinigung und Sensibilisierung im öffentlichen Raum. Für den Hersteller bedeutet das zwei parallele Kostenebenen für ein und dieselbe Verpackung.
Der Preis der Regelflut
Der Joghurtbecher steht exemplarisch für einen bürokratischen Hindernisparcours, den Lebensmittelhersteller täglich zu bewältigen haben und unter dem die deutsche Wirtschaft generell leidet. Dabei steht außer Frage, dass Lebensmittelsicherheit, Verpackungsminimierung und die Beteiligung der Hersteller an Entsorgungskosten legitime gesellschaftliche Ziele sind.
Die Frage ist, ob die Art, wie diese Ziele in Recht gegossen werden, noch proportional ist zum Aufwand, den sie Lebensmittelherstellern abverlangen. Und ob einheitlichere Mengenmeldungen, abgestimmte Produktdefinitionen und Schwellenwerte denselben Schutzweck mit deutlich weniger Verwaltungsaufwand erreichen könnten.

